
Finanzordnung des Sportvereins 1946 Eichelberg e.V. vom 09.05.2003
I. Haushaltsplan, Finanzierung, Rechnungsführung, Prüfung
§ 1 Haushaltsplan
1. Der Gesamthaushaltsplan des SV Eichelberg 1946 e.V. umfasst die Haushaltspläne der Abteilungen Fußball, Turnen, und Tischtennis.
Die Haushaltspläne werden für jedes Jahr aufgestellt. Sie sind vom Schatzmeister vorzubereiten und vom geschäftsführenden Vorstand vor Ablauf des ersten Kalendervierteljahres zu beschließen.
2. Die Haushaltspläne müssen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Soweit keine besonderen Verpflichtungen bestehen, sind die Kontenansätze der einzelnen Haushaltspläne gegenseitig deckungsfähig.
3. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind, bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Verpflichtungen dürfen insoweit nur eingegangen werden, wenn eine Mitteldeckung sichergestellt ist.
§ 2 Finanzierung des Vereins
1. Die Einnahmen des SVE setzen sich zusammen aus:
- Beiträge und Spenden
- Zuschüsse
- Einnahmen aus dem Sportbetrieb
- Einnahmen aus dem Wirtschaftsbetrieb
- Einnahmen aus Fördermitteln
- Mieteinnahmen
- Sonstige Einnahmen
2. Die Ausgaben des SVE werden für folgende Aufgaben aufgewendet:
- Aufwendungen für Spielbetrieb
- Unterhaltung des Sportgeländes und Clubhauses
- Aufwendungen für den Wirtschaftsbetrieb
- Sonstige Ausgaben
§ 3 Kassenverwaltung, Buchführung
- Die Kasse des SVE wird als Einheitskasse geführt. Zahlungen sind in der Regel bargeldlos über die Konten des SVE zu leisten.
- Bestände an Bargeld sind möglichst nieder zu halten und sicher aufzubewahren. Freie Mittel sind zinsgünstig und sicher anzulegen.
- Jede Einnahme und Ausgabe des SVE ist ordnungsgemäß zu belegen. Ausgaben dürfen erst dann geleistet werden, wenn deren sachliche und rechnerische Richtigkeit durch einen der zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder auf dem Beleg bestätigt worden ist.
- Die Buchführung des SVE hat zu gewährleisten, dass die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden. Bestehen wegen staatlicher Zuschüsse besondere Auflagen oder Bedingungen, so sind auch diese zu beachten. Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüsse und Belege sind gemäß den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, ansonsten für die Dauer von mindestens zehn Jahren geordnet aufzubewahren.
§ 4 Eingehen von Verpflichtungen
1. Innerhalb ihrer Zuständigkeit sind die ehrenamtlichen Mitarbeiter des SVE berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den SVE einzugehen, soweit die benötigten Haushaltsmittel vorhanden sind.
2. Langfristige Verpflichtungen dürfen nur nach Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft eingegangen werden.
3. Beim Eingehen von Verpflichtungen sind von allen Mitwirkenden die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 5 Unterschriftsberechtigung
1. Zur Unterschrift auf Zahlungsanweisungen und Schecks sind berechtigt:
a) 1. Vorstand
b) Stellvertretender Vorstand
c) Kassierer
2. Die Zahlungsanweisungen und Schecks,deren Betrag 4000 € überschreitet, bedürfen der Unterschrift von jeweils zwei der unter Buchst. a) bis c) genannten Personen.
3. Der geschäftsführende Vorstand regelt die im Innenverhältnis zu beachtenden betragsmäßigen Zuständigkeitsgrenzen.
§ 6 Jahresabschluss
1. Der Kassierer fertigt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Jahresrechnung) des SVE für die in § 1 genannten Bereiche und erstellt die Gewinnermittlung
2. Der geschäftsführende Vorstand ist vom Kassierer bis zum 30.03. nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens jedoch vor der Mitgliederversammlung vom Jahresabschluss zu unterrichten.
3. Der Jahresabschluss ist in die Berichte für die folgende Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 7 Kassenprüfung
1. Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung und Rechnungslegung des SVE im erforderlichen Umfang zu prüfen, auf die satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen und Leistung der Ausgaben zu achten und über das Einhalten der Finanzordnung zu wachen.
2. Im Laufe eines Geschäftsjahres sollen möglichst zwei Prüfungstermine, mind. jedoch ein Termin pro Jahr, wahrgenommen werden. Eine unvermutete Kassenprüfung ist möglich. Eine Prüfung ist nach Möglichkeit unmittelbar vor der Mitgliederversammlung durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer haben das Recht, Einsicht in alle für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen zu nehmen.
4. Die Prüfer erörtern auftretende Fragen mit dem Kassierer und erstellen nach jeder Prüfung ein Protokoll, das dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten ist und an der Hauptversammlung von einem der gewählten Kassenprüfern verlesen wird. Lässt eine Beanstandung die Vermutung zu, dass ein Verstoß gegen die Satzung oder die Finanzordnung vorliegen könnte, ist den Kassenprüfern eine Stellungnahme des geschäftsführenden Vorstandes zu übermitteln.
II. Beiträge, Gebühren
§ 8 Jahresmitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge des SVE sind gestaffelt. Zur Zeit gelten folgende Mitgliedssätze:
a) Familienbeitrag 35,-- €
b) Erwachsenenbeitrag 21,-- €
c) Jugendbeitrag 8,-- €
2. Die Beiträge nach festen Sätzen werden zu Beginn der Saison (1.8.) fällig. Sie werden vom SVE möglichst per Lastschrift eingezogen.
3. Veränderungen der Beitragssätze können nur durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 9 Clubhausvermietung
1. Eine Vermietung des Clubhauses für festliche Aktivitäten ist prinzipiell möglich, solange die Vermietung nicht im Widerspruch zur Nutzungsordnung des Clubhauses steht.
2. Die Mietgebühren sind in der Nutzungsordnung geregelt und können von der geschäftsführenden Vorstandschaft im Einzelfall angeglichen werden.
3. Änderungen der Nutzungsordnung des Clubhauses können durch die geschäftsführende Vorstandschaft beschlossen werden, soweit diese Änderungen nicht in Konflikt mit bestehenden Verträgen stehen.
§ 10 Gebühren für Benutzung des Kunstrasenspielfeldes
1. Der SVE ist aufgrund der Verträge mit der Stadt Östringen verpflichtet den Kunstrasenplatz den anderen Stadtvereinen auf Anfrage mietfrei zu Trainingszwecken zur Verfügung zu stellen, wobei die Nutzung durch den SVE immer Vorrang hat.
2. Für die Nutzung werden von der geschäftsführenden Vorstandschaft folgende Nutzungsgebühren festgelegt:
a) Gebühren pro Trainingseinheit 5,-- €
b) Gebühren für Umkleideräume u. Duschen 15,-- €
c) Gebühren für Flutlichtnutzung 5,-- €
3. Die Gebühren stellen Aufwandentschädigungen der Kosten dar, die dem SV Eichelberg durch Nutzung des Kunstrasenspielfeldes durch anderen Vereine entstehen. Sie sind zweckgebunden zu verwenden.
4. Die Höhe der Gebühren kann von der geschäftsführenden Vorstandschaft jeweils zum Saisonbeginn im August des jeweiligen Jahres angeglichen werden, falls dies notwendig erscheint.
III. Allgemeines
§ 11 Änderungen der Finanzordnung
Der Gesamtvorstand kann Änderungen dieser Finanzordnung beschließen. Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 12 Inkrafttreten der Finanzordnung
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft
Eichelberg, den 09.05.2003
im Namen des Vorstandes
des
Sportvereins 1946 Eichelberg
Vorsitzender: Roland Heidt
stellver. Vorsitzender: Siegfried Mildenberger
Kassenwart: Alexander Bender
Schriftführer: Bernd Boppel
