Geschäftsordnung

Anhang Teil I

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung



§ 1

1. Der Sportverein 1946 Eichelberg e.V. erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlungen diese Geschäftsordnung.

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

§ 2

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 8 der Satzung.

2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Einladung zur Jahreshauptversammlung durch Veröffentlichung im städtischen Mitteilungsblatt sowie durch Aushang an der Vereinsaushangtafel, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen.

§ 3

1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung muss nachfolgende Punkte enthalten:

Top 1 Begrüßung durch den Vorstand
Top 2 Bericht des Vorstands
Top 3 Bericht des Schriftführers
Top 4 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Top 5 Bericht des Spielausschussvorsitzenden
Top 6 Bericht des Jugendwarts
Top 7 Berichte der Abteilungen (Turnen, Tischtennis, AH)
Top 8 Entlastung des Gesamtvorstandes
Top 9 Neuwahl der Vorstandsmitglieder, soweit erforderlich
Top 10 Sonstige Wahlen, soweit erforderlich (Kassenprüfer etc.)
Top 11 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Top 12 Verschiedenes


§ 4

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ausnahmen bilden Beschlüsse betreffend der §§ 8 Nr.7 und § 15 der Satzung.

§ 5

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt.
 

§6

1. Anträge können gestellt werden:
a.) von den Mitgliedern 
b.) vom Vorstand
2. Über Anträge kann nur entschieden werden, wenn diese mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
3. Später eingehende Anträge können nur in der Versammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird.

§ 7

1. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
2. Die Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Ansonsten erfolgen geheime Abstimmungen nur, wenn mindestens 1 anwesendes Mitglieder dieses beantragt.
3. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

§ 8

1. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
2. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestimmen, bestehend aus einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer, der die Aufgabe hat, die abgegebenen
Stimmen zu zählen, zu kontrollieren und die Wahl zu dokumentieren.
5. Der Wahlleiter hat die Rechten und Pflichten eines Versammlungsleiters.
6. Die Kandidaten sind von der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
7. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
8. Die Abstimmung richtet sich nach § 7 dieser Geschäftsordnung.
9. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

§ 9

1. Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
 

§ 10

1.Änderungen der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung beschließt die Gesamtvorstandschaft mit 2/3-Mehrheit. Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bedarf es der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11

1. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft
 
 

Eichelberg, den 09.05.2003

im Namen des Vorstandes
des
Sportvereins 1946 Eichelberg 
 

Vorsitzender: Roland Heidt

stellver. Vorsitzender: Siegfried Mildenberger

Kassenwart: Alexander Bender

Schriftführer: Bernd Boppel
 

Anhang Teil II

Geschäftsordnung des Vorstandes des Sportverein 1946 Eichelberg e.V.

 

Artikel I – Versammlungstermin

1. Die Einberufung des Vorstandes des Sportverein 1946 Eichelberg e.V. erfolgt mit einer Frist von drei Tagen schriftlich oder mündlich durch den 1. Vorsitzenden. Eine außerordentliche Sitzung kann der 1. Vorsitzende oder ein gewähltes Vorstandsmitglied beantragen. Zwischen Bekanntgabe und Versammlungstermin einer außerordentlichen Versammlung muss eine Frist von einer Woche liegen.

2. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung ist der 1. Vorsitzende zu benachrichtigen. Es kann ein Vertreter entsandt werden, der jedoch kein Stimmrecht besitzt.

Artikel II – Tagesordnung

1. Die Tagesordnungspunkte werden durch den 1. Vorsitzenden festgesetzt.

2. Alle Vorstandsmitglieder erhalten spätestens 2 Tage vor der Vorstandssitzung die festgelegten Tagesordnungspunkte schriftlich oder mündlich zur Kenntnisnahme.
 

Artikel III – Vorsitz

1. Sofern der 1. Vorsitzende an der Sitzung teilnimmt, führt er den Vorsitz. Ist der 1. Vorsitzende aus wichtigem Grunde am Erscheinen verhindert, so übernimmt den Vorsitz das laut § 9 der Satzung folgende Vorstandsmitglied.
 

Artikel IV – Anträge

1. (1) Anträge sind der Vorstandsversammlung schriftlich bis zum Beginn der Versammlung zuzuleiten.

(2) Jeder Antrag ist zu erörtern und zu entscheiden

(3) Anträge mit finanzieller Auswirkung dürfen nicht ohne vorherige Anhörung des Kassenwartes erörtert werden.
 

2. Ein Antrag auf Aufhebung eines gefassten Beschlusses bedarf der Unterschrift aller Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Artikel V – Abstimmungen

1. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Beschlussfassung von Anträgen mit langfristigen finanziellen Auswirkung muss eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder vorhanden sein.

2. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Stimmabgabe oder seine Stimmenthaltung in der Niederschrift besonders vermerkt wird.

3. Ein zur Abstimmung stehender Antrag ist von dem Versammlungsleiter mit Angabe des Antragstellers bekannt zu geben.

4. Das Ergebnis der Abstimmung stellt der Versammlungsleiter fest und verkündet es.
 

Artikel VI – Niederschrift

1. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Bekanntgabe der Beschlüsse gilt als erfolgt, soweit die Abstimmung zu einem Ergebnis geführt hat.
 

Artikel VII – Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder

1. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden wie folgt abgegrenzt:

1.) Vorsitzender
koordiniert die Tätigkeit des Vorstandes
führt als Verantwortlicher Beschlüsse aus
überwacht die zeitgerechte Erstellung von Spendenbescheinigungen
gibt den Jahresbericht vor der Mitgliederversammlung ab
unterzeichnet die Abrechnung des Kassenwartes
ist Bindeglied zwischen den aktiven und passiven Mitgliedern

 

2.) stellvertretender Vorsitzender
hilft mit Kontakte herzustellen
übernimmt bestimmte Aufgaben nach Vorgabe des Vorstandes
bereitet Versammlungen mit vor

3.) Kassenwart
führt die Hauptkasse und verwaltet die Finanzen
zieht Beiträge ein (vorwiegend im Lastschrifteinzugsverfahren) und rechnet sie ab
entwirft einen Haushaltsplan (zu erwartende Einnahmen und Ausgaben, Vermögensübersicht)
gibt den Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres bekannt

4.) Schriftführer
erledigt allgemeinen Schriftverkehr (z.B. Kommunikation mit anderen Vereinen und Institutionen)
erstellt Jahresübersicht über geplante Vorhaben des Vereins sowie die notwendige Aktualisierung
erstellt Niederschriften der Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen

führt die Mitgliederkartei (getrennt nach aktiven und passiven Mitgliedern mit Eintrittsdatum, Geburtsdatum, Jubiläum und Jahresbeitrag)
übernimmt bestimmte Aufgaben nach Vorgabe des Vorstandes (Organisation Grümpelturnier)

5.) Verwaltungssausschuss
beratende Funktion bei Vorstandssitzungen
unterstützt den Vorstand bei seinen Aktivitäten

6.) Wirtschaftsausschuss

regelt die wirtschaftlichen Belange des Vereins

7.) Spielausschuss (3 Mitglieder)

regelt den Spielbetrieb der Seniorenmannschaften
unterhält Kontakte zum Fußballverband

8.) Abteilungsleiter TT und TU

regeln und organisieren die jeweiligen Abteilungen des Vereins

kooperieren mit dem geschäftsführenden Vorstand

9.) Jugendleiter mit Stellvertreter

regeln den Spielbetrieb der Jugendmannschaften
koordinieren die Jugendarbeit des Vereins

10.) Pressewart

ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins

11.) Platzwart, Ballwart, Kassenprüfer (2) , Beitragskassierer (2), Platzkassierer (2)

2. Die Aufgabenverteilung kann durch Zusatzprotokolle des Vorstandes geändert werden. Für die Änderung ist eine absolute Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung bedarf es der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 

 

Eichelberg, den 09.05.2003

im Namen des Vorstandes
des
Sportvereins 1946 Eichelberg 
 

Vorsitzender: Roland Heidt

stellver. Vorsitzender: Siegfried Mildenberger

Kassenwart: Alexander Bender

Schriftführer: Bernd Boppel


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