Ich möchte dem SV Eichelberg etwas spenden...!

Spenden 
Begriff der Spende 
Eine Spende ist eine Geld- oder Sachleistung, ohne das der Spender für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. 
Spenden sind danach Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich für 
- mildtätige, 
- kirchliche, 
- religiöse, 
- wissenschaftliche und 
- als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke geleistet werden. 
Die Förderung des Sports gehört zu den besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken. 
Die dafür erforderliche Gemeinnützigkeit wurde uns vom Finanzamt Bruchsal erteilt. 
Unentgeltlichkeit 
Eine Leistung ist immer unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. 
Keine Spende (Geld- oder Sachspende) ist demnach gegeben, wenn der Verein eine Gegenleistung erbringt, z.B. bei Werbeaufdruck auf Sportkleidung oder Sportgeräten, Inserate in der Vereinszeitung und bei Bandenwerbung. 
Die unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft ist ebenfalls keine Spende im steuerlichen Sinn. 
Freiwilligkeit 
Eine Spende muss freiwillig geleistet werden. Gegenüber dem Verein darf also keine rechtliche Verpflichtung bestehen, wie z.B. bei 
- Mitgliedsbeiträgen, 
- Aufnahmegebühren oder 
- Umlagen. 
Empfänger von Spenden zur Förderung des Sports 
Seit 01.01.2000 können gemeinnützige Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern, unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies trifft auch für den SV 1946 Eichelberg zu. 
Ablaufverfahren für den Empfang von Spenden 
Geldspenden 
Geldspenden können durch den Spender direkt bar an den Verein oder durch Überweisung auf das nachstehend aufgeführte Konto des SV Eichelberg mit dem Hinweis „Spende“ und ggf. der begünstigten Abteilung eingezahlt werden: 
IBAN: DE41663500360000112673 
Papierform: DE41 6635 0036 0000 1126 73 
BIC: BRUSDE66XXX (Bruchsal) 
Bank: Sparkasse Kraichgau Bruchsal-Bretten-Sinsheim 
Bitte darauf achten, dass aus der Überweisung bzw. Bareinzahlung die komplette Anschrift des Spenders ersichtlich wird, da diese Daten zwingend erforderlich sind für die Spendenbescheinigung, die nach Überprüfung und Verbuchung automatisch durch den SVE erstellt wird. 
Sachspenden 
Als Sachspenden kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht: 
- Baumaterial für Sportanlagen 
- Sportgeräte 
- Sportbekleidung ohne Werbung 
- Verpflegung für Sportler 
Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Wert anzusetzen, der bei einem Verkauf erzielt worden wäre. 
Kommen Sachspenden von Privatpersonen, muss eine Einkaufsrechnung über die Ware vorgelegt werden. 
Keine Sachspenden stellen dagegen unentgeltlich gewährte Nutzung und sonstige Leistungen dar: 
- unentgeltliche Überlassung von Baumaschinen zum Sportplatzbau, 
- unentgeltliche Zurverfügungstellung von Fahrzeugen zur Mannschaftsbeförderung 
- unentgeltliche Arbeitsleistungen 
- unentgeltliche Überlassung von Räumen 
Verzicht auf den Ersatz von Aufwandsspesen 
Bei einem Verzicht auf Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüchen (z.B. Fahrtkosten, Sitzungsgelder usw.) ist eine Spende steuerlich anzuerkennen. 
Voraussetzung ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist. 
Dieser Anspruch muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. 
Dem Begünstigten muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt, oder ob er ihn der Körperschaft als Spende zur Verfügung stellt. 
Wesentlicher Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Körperschaft. 
Diese muss ungeachtet eines späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. 
Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. 
Die Spendenbescheinigung 
Die Spende kann nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung vorgelegt wird. 
Für Spenden bis 200.- Euro wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der Spendenbescheinigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. 
Vertrauensschutz und Haftung bei Spenden 
Seit 1990 gibt es einen Vertrauensschutz für den Spender. Der Spender kann nach § 10/IV der Einkommenssteuerrichtlinien (EStR) auf die Richtigkeit einer Spendenbescheinigung vertrauen, wenn er diese nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. 
Der Aussteller einer Spendenbescheinigung haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt. 
Der Sportverein als Empfänger haftet, wenn er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Spende nicht für förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verwendet. 
Außerdem besteht Gefahr, dass dem Verein wegen missbräuchlicher Verwendung von Spenden die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. 
Anforderungen an Spendenbestätigungen 
Es dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden, wenn das Datum des Freistellungs- oder Steuerbescheids länger als 5 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurückliegt. 
Hinweis: 
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht. (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG.) 
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt. (BMF vom 15.12.1994 - BStBl S. 884) 

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